Wolf-Dieter Just, Duisburg

 

Liebe Mitstreiter in der Flüchtlingssolidarität,

 

 

im Folgenden findet Ihr einen Artikel, der gerade in der Zeitschrift für Evangelische Ethik (ZEE) veröffentlicht wird: „Menschenrechte für Flüchtlinge“. Er reagiert auf Aufsätze von Ulrich Körtner und Johannes Fischer (zwei renommierte ev. Sozialethiker), die sich in der ZEE 4/2016  für eine Politik der Begrenzung der Zuwanderung von Flüchtlingen aussprechen. Sie kritisieren Initiativen der Flüchtlingssolidarität, die in flüchtlingspolitischen Fragen mit „hochmoralischem Anspruch“ auftreten, ohne, wie sie unterstellen, die Folgen für die Gesamtbevölkerung zu bedenken (- dazu gehören ihrer Meinung nach auch die Kirchen, die Autoren der schweizerische Migrationscharta u.a.). Mit gleichem Verve kritisieren sie Angela Merkels Flüchtlingspolitik. Merkel lehne eine Begrenzung der Zuwanderung von Flüchtlingen und eine effiziente Sicherung der Grenzen ab, verweigere jede Kurskorrektur ohne die gesamtgesellschaftlichen Folgen zu bedenken. Sie begrüßen die Schließung der Balkanroute, gehen aber mit keinem Wort auf die Opfer der europäischen Flüchtlingspolitik ein, die zu zigtausenden im Mittelmeer ertrinken oder wegen immer neuer Zäune an den Außengrenzen schutzlos bleiben.

 

Die Aufsätze von Körtner und Fischer sind ärgerlich, weil  in der ev. Sozialethik (anders als in der katholischen) bisher sehr wenig die Probleme der aktuellen Migrations- und Asylpolitik reflektiert worden sind und es somit  wenig entgegengesetzte Stellungnahmen gibt. Zum Glück haben sich EKD und Landeskirchen ganz anders positioniert.

 

 

Menschenrechte für Flüchtlinge

 

Von Wolf-Dieter Just

 

1. Körtners und Fischers Plädoyer für eine Politik der Begrenzung der Flüchtlingsaufnahme

 

Lange war zu beklagen, dass sich evangelische SozialethikerInnen im deutschen Sprachraum nur selten mit aktuellen ethischen Herausforderungen der Asylpolitik beschäftigen – im Gegensatz zu ihren katholischen KollegInnen[1], aber auch zu den beiden Großkirchen.  Seit Jahrzehnten gibt es kaum eine EKD- oder Landessynode ohne kritische Stellungnahmen zu aktuellen asylpolitischen Themen.[2] Eine erste umfassendere Positionsbestimmung der EKD erschien 1986 in der Schrift: „Flüchtlinge und Asylsuchende in unserem Land“.[3]  1997 folgte das „Gemeinsame Wort der Kirchen zu den Herausforderungen von Flucht und Migration“.[4] 

Es ist zu begrüßen, dass nun zwei evangelische Sozialethiker, Ulrich Körtner und Johannes Fischer, in der ZEE 4/2016 zu aktuellen Fragen der Flüchtlingspolitik Stellung bezogen und eine sozialethische Diskussion angestoßen haben.[5]

 

Beide diskutieren die aktuellen flüchtlingspolitischen Fragen unter dem Spannungsbogen von Gesinnungs- und Verantwortungsethik - eine Unterscheidung, die auf den berühmten Vortrag von Max Weber „Politik als Beruf“ im Jahr 1919 zurückgeht.[6] „Für den Gesinnungsethiker ist eine Handlung moralisch richtig, wenn die darin aktualisierte Handlungsweise – z.B. die Handlungsweise ´einem Menschen in Not zu helfen´- moralisch gut bzw. geboten ist, ungeachtet der Folgen, die die Handlung (…) tatsächlich hat. Demgegenüber bemisst sich für den Verantwortungsethiker die moralische Richtigkeit einer Handlung an ihren realen Folgen.“ (Fischer 297)

 

Der Begriff der Gesinnungsethik ist bei beiden - wie bei Weber - stark negativ gefärbt. Sie kritisieren Initiativen der Flüchtlingssolidarität, die in flüchtlingspolitischen Fragen mit hochmoralischem Anspruch auftreten, ohne, wie sie unterstellen, die Folgen für die Gesamtbevölkerung zu bedenken. (Körtner 282f.; 289) Dies gilt ihrer Meinung nach aber auch für Angela Merkel mit ihrer Flüchtlingspolitik und für die Kirchen, die Merkels Politik angeblich vorbehaltlos unterstützen. (Fischer 305) Angela Merkel lehne eine Begrenzung der Zuwanderung von Flüchtlingen und eine effiziente Sicherung der Grenzen ab, verweigere jede Kurskorrektur ohne die gesamtgesellschaftlichen Folgen zu bedenken. (Körtner 282; vgl. Fischer 297; 301) Demokratiepolitisch sei Merkels Politikverständnis fragwürdig, weil es nicht auf „den Streit der Meinungen setzt, sondern die eigene Vorgehensweise für alternativlos erklärt, … deutsche Interessen auf bevormundende Weise mit gesamteuropäischen gleichsetzt und der Entpolitisierung der Bürger Vorschub leistet.“ (Körtner 293). Ein demokratisches Gemeinwesen habe jedoch “seine politische Grundlage im Wollen seiner Bürger und nicht im Sollen der Moral.“ Darum habe „nicht nur die Not der Flüchtlinge … moralisches Gewicht, sondern auch der politischen Ordnung eines Gemeinwesens kommt eine fundamentale moralische Bedeutung zu…“ (Fischer 303).Vor diesem Hintergrund beschwören sie die Folgen massenhafter Zuwanderung von Flüchtlingen, plädieren für eine klare „Begrenzung“ (Körtner 285ff; Fischer 302; 306) und Einschränkungen des Asylrechts. (Körtner 287) Sie wissen zwar, dass eine Obergrenze für die Aufnahme rechtlich nicht möglich ist, plädieren aber für eine zahlenmäßige Beschränkung, wie z.B. die österreichischen „Richtwerte“ (Körtner 284) – was im Endeffekt auf das Gleiche hinauskommt.  Politik dürfe nicht dem Imperativ der Moral unterworfen werden. (Fischer 305f.)

 

2. Zur Kritik

 

Körtner und Fischer diskutieren die ethischen Fragen, die sich mit der verstärkten Zuwanderung von Flüchtlingen nach Europa stellen, unter dem Spannungsbogen von Gesinnungs- und Verantwortungsethik.[7] Ich halte diese Herangehensweise für ungeeignet: einmal, weil der historische Kontext 1919, in dem Weber über politische Verantwortung nachgedacht hat, ein völlig anderer war. Vor allem aber ist dieses ethische Reflexionsschema im Kontext der aktuellen globalen Flüchtlingsfrage ungeeignet, weil es von vorne herein die Perspektive der Regierenden wählt, die Perspektive der Flüchtlinge jedoch außen vor bleibt. Die biblische „Option für die Armen“, d.h. die Art wie in der Bibel Gottes besondere Zuwendung zuerst denen ohne politische Macht gilt, den Erniedrigten, Ausgegrenzten und Schwachen, kommt so gar nicht in den Blick. Tatsächlich ist bei Körtner und Fischer nur beiläufig und sehr allgemein von der „Not der Flüchtlinge“ die Rede, ihre oft dramatischen Lebenssituationen sind kein Thema. Der Zwang zur Flucht wegen konkreter Lebensgefahr, wegen der Fassbomben des Assad-Regimes, der Kopfabschneider des IS, der brutalen Unterdrückung durch Diktatoren vom Schlage Afeworkis in Eritrea usw. wird mit keinem Wort erwähnt. Und kann über die Verantwortung der deutschen oder europäischen Flüchtlingspolitik sozialethisch nachgedacht werden, ohne mit einem Wort auf die Flüchtlinge einzugehen, die an der „Festung Europa“ scheitern, die zu zigtausenden im Mittelmeer ertrinken, in Lastwagen ersticken oder wegen immer höherer Zäune an den Außengrenzen und entlang der Balkanroute schutzlos bleiben? 

 

Zahlen belegen, dass die große Mehrheit der Menschen, die nach Westeuropa fliehen, aus Bürgerkriegsländern und Diktaturen kommen, also nicht etwa aus wirtschaftlichen Motiven fliehen. Laut UNHCR waren 2015 65,3 Mio weltweit auf der Flucht.  54% kamen aus nur drei Ländern: Syrien (4,9 Mio), Afghanistan (2,7 Mio) und Somalia (1,1 Mio). 86% der Flüchtlinge wurden von Entwicklungsländern aufgenommen, nur 6 % von Europa. Hauptaufnahmeländer waren die Türkei, Pakistan, Libanon, Iran, Äthiopien und Jordanien.[8] In einem Land wie dem Libanon ist jeder 4. Einwohner ein Flüchtling – auf Deutschland hochgerechnet wären das 20 Mio Flüchtlinge. Hauptherkunftsländer von Flüchtlingen in Deutschland waren 2016 mit weitem Abstand Syrien, gefolgt von Afghanistan, Irak, Iran und Eritrea – kaum Länder, aus denen Flüchtlinge aus wirtschaftlichen Gründen zu uns kommen.

Körtner begrüßt die Schließung der Balkanroute, weil sie zu sinkenden Flüchtlingszahlen geführt hat, von denen – unverdient – auch Merkel „profitiert“ habe. Dies habe die Lage „entspannt“. (Körtner 282ff.[9]) Es ist bemerkenswert, dass der Verantwortungsethiker Körtner nur die Folgen für Österreich und Teile der EU im Blick hat. Was aber sind die Folgen für Länder wie z.B. Griechenland, in dem sich durch die Schließung der Balkanroute das schon vorher existierende Flüchtlingsaufnahmechaos massiv verschärft hat? Sind die schrecklichen Bilder von Idomeni vergessen, die menschenunwürdigen Lebensbedingungen in den zu Haftlagern umfunktionierten hot spots auf den griechischen Inseln? 

 

Bekanntlich haben schon 2011 EU-Länder auf Grund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Abschiebestopps für Griechenland erlassen. Das Gericht verurteilte Griechenland aufgrund der Haft- und Lebensbedingungen in diesem Land und sah darin eine Verletzung des Artikels 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem „Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung“.[10]

 

Und was waren und sind die Folgen der Schließung der Balkanroute für die Nachbarstaaten Syriens – die Türkei, Jordanien, den Libanon? Gegenüber deren Lasten bei der Flüchtlingsaufnahme sind die Europas geradezu marginal.

 

Was sind die Folgen der Schließung der Balkanroute für die Flüchtlinge selbst, wenn sie schutzlos bleiben, weil ja auch die Türkei z.B. mit seinen 3 Mio Flüchtlingen Kapazitätsgrenzen erreicht und seine Grenze nach Syrien geschlossen hat, notfalls auf Flüchtlinge schießt? Wie sind diese „Folgen“ zu „verantworten“? Das Problem der Ansätze von Körtner und Fischer ist, dass sie die Folgenverantwortung nur partikular auf die Gesellschaften der reichen Länder im Norden und Westen Europas beziehen – die globale Verantwortung ist kein Thema, nicht einmal die gesamteuropäische.

 

Und gibt es nicht auch eine Verantwortung für Anerkennung und Geltung der universalen Menschenrechte als solchen? Europäer treten überall in der Welt als Anwälte der Menschenrechte auf, machen sich aber völlig unglaubwürdig angesichts der eigenen Flüchtlingspolitik, die tödliche Abschottung gegen Flüchtlinge, die Drittstaatenregelungen in Deutschland und der Schweiz von 1993 bzw. 2006, die auch in das EU-Recht eingingen, und die auf Grund der fehlenden Widerlegbarkeit der Sicherheit des Drittstaates menschenrechtswidrig sind.[11] Wie fragwürdig das ist, kann man an der Dublin-Verordnung ablesen, die von der Voraussetzung ausgeht, dass alle EU-Staaten „sicher“ sind – was im Blick auf Griechenland, Ungarn[12] und Bulgarien[13] durch die Realität widerlegt ist. Noch problematischer ist in dieser Hinsicht das EU-Türkei-Abkommen, das auf der Voraussetzung beruht, dass auch die Türkei ein „sicherer Drittstaat“ ist.[14] Erwähnt seien schließlich die sog. „push backs“, mit denen Flüchtlingen die Möglichkeit genommen wird, einen Asylantrag zu stellen und die in gravierender Weise gegen die Refoulementverbote der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK Art 33), der EMRK (Art 3) und der Grundrechtecharta der EU (Art 18) verstoßen.[15] Die Folge ist, dass dadurch nicht nur im Einzelfall Menschenrechte verletzt werden, sondern dass die Anerkennung verbindlicher Menschenrechte als solcher weltweit unterminiert wird.

 

Schwierig sind auch Fischers und Körtners demokratietheoretische Argumente: „Was denn soll in einer Demokratie in der Frage der Aufnahme von Flüchtlingen maßgebend sein, wenn nicht der Wille der Bürgerinnen und Bürger? Wenn diese mehrheitlich gegen die Aufnahme größerer Flüchtlingskontingente eingestellt sind, dann muss eine demokratisch gewählte Regierung dieser Tatsache Rechnung tragen, und das ist dann moralisch nicht zu kritisieren.“ (Fischer 304) Bekanntlich gehört Art 1 GG, die Unantastbarkeit der Menschenwürde und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte, zu den sog. „Ewigkeitsartikeln“ nach Art 79,3 GG und ist „unveränderbar“ – egal wie demokratische Mehrheiten im Bundestag votieren. Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung, der nicht angetastet werden darf und vor Verletzungen geschützt werden muss. Hans Joas spricht in seiner neuen Genealogie der Menschenrechte von der „Sakralität der Person“. Er beschreibt „den Glauben an die Menschenrechte und die universale Menschenwürde als das Ergebnis eines spezifischen Sakralisierungsprozesses … - eines Prozesses, in dem jedes einzelne menschliche Wesen mehr und mehr … als heilig angesehen und dieses Verständnis im Recht institutionalisiert wurde.“[16] Anders als Fischer meint beginge die Bundeskanzlerin eine Pflichtverletzung, wenn sie diesen Artikel des GGs missachtet.[17] Fischer scheint sogar die Einführung der Todesstrafe für möglich zu halten, wenn demokratische Mehrheiten dies wollen! (304)

 

Dabei kommt an keiner Stelle das Leid der Flüchtlinge zur Sprache, die Gründe, warum sie fliehen und Schutz brauchen. An keiner Stelle wird auf die Mitverantwortung der westlichen Industrieländer für die Fluchtursachen eingegangen, an keiner Stelle das Weltflüchtlingsproblem als Herausforderung erwähnt, der sich kein Staat entziehen darf. Sie wählen eine partikulare nationale bzw. teileuropäische Perspektive, kritisieren die, die ihrer Meinung nach rein gesinnungsethisch argumentieren – wozu für sie auch die Kirchen zählen. Beide Autoren sagen nicht, was Angela Merkel in der humanitären Ausnahmesituation im August/September 2015 anders hätte machen sollen - die Flüchtlinge in Budapest ihrem Schicksal überlassen und eine humanitäre Katastrophe in Kauf nehmen? Beide haben offenbar auch nicht wahrgenommen, dass Angela Merkel schon zwei Monate später mit dem sog. Asylpaket I ihren Kurs drastisch verändert hat. Es folgten Asylpaket II, das Integrationsgesetz und eine immer rigidere Abschiebungspraxis – all die darin enthaltenen Restriktionen aufzuzählen, würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Die Zuwanderung von Flüchtlingen wurde dadurch jedenfalls stark begrenzt – durch Abschreckungsmaßnahmen, die Erklärung von sechs Balkanstaaten zu „sicheren Herkunftsländern“ und die Einschränkungen des Familiennachzugs für subsidiär geschützte Flüchtlinge[18]. Allerdings hat sich Merkel nicht klar und öffentlich zu dieser Kurskorrektur, mit der sie zentrale Forderungen der CSU und der Rechtspopulisten bediente, bekannt. Nur Seehofers „Obergrenze“ hat sie nicht zugestimmt, wohl wissend, dass dies rechtlich nicht zulässig wäre.[19]

 

Wie wenig Körtner die Perspektive der Flüchtlinge im Blick hat, zeigen auch sprachliche Fehlgriffe: Er beschreibt die Ankunft von Flüchtlingen in Europa mit Begriffen, die eine Naturkatastrophe nahelegen – immer wieder ist von Flüchtlingsströmen die Rede, von massenhaftem Ansturm (287); er spricht von einer „Flüchtlingskrise“, die doch eher eine „Solidaritätskrise“ bzw. „Verantwortungskrise“ ist.  Völlig daneben ist die Bemerkung: „Flüchtlinge gehen gewissermaßen eine Wette ein, in der sie das persönliche Risiko bei der gefährlichen Reise nach Europa gegen die möglichen Zukunftschancen abwägen.“ Eine Wette? Geht es nicht eher um einen Verzweiflungsakt?

 

 

3.       Menschenrechte für Flüchtlinge

 

Wie müsste ein verantwortungsvoller Umgang mit der Zuwanderung von Flüchtlingen aussehen? Einfache Lösungen gibt es nicht – dafür sind die Probleme zu komplex. Jeder „Lösungsansatz“ hat neben positiven auch negative Folgen, die gegeneinander abgewogen werden müssen.[20]

 

3.1. Zunächst erscheint es theologisch, moralisch und rechtlich geboten, von einem universalistischen Ansatz auszugehen, der die Freiheit und Gleichheit aller Menschen an Würde und Rechten hervorhebt.

Universalistisch ist eine christliche Perspektive. Sie kommt in allen drei Glaubensartikel zum Ausdruck:

 

Gott wird als Schöpfer und Vater aller Menschen bekannt. Die Menschen sind als solche Geschwister, teilen die Gemeinsamkeit der Zugehörigkeit zur menschlichen „Familie“, sind einander zu geschwisterlichem Umgang miteinander verpflichtet, sind gemeinsam beauftragt, die Erde verantwortlich zu gestalten. (Gen 1,28ff.; 2,8) – Mehr noch: Gott schuf den Menschen nach seinem Ebenbild und verlieh ihm damit eine besondere Würde. (Gen 1,27) Das moderne Verständnis von der Unantastbarkeit der Würde jedes einzelnen Menschen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht etc. hat hier eine ihrer Wurzeln.

 

„Die Würde des Menschen ist weder an eine bestimmte Nationalität noch an den Bürgerstatus gekoppelt und auch nicht … an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft (…) Dem entsprechend kann auch die Reichweite der Pflicht, Schutz zu gewähren, mit derartigen Kriterien nicht überzeugend begrenzt werden. Wer als Flüchtling nach Deutschland kommt – gleich ob Christ, Muslim oder Atheist, ob dunkel- oder hellhäutig, ob Frau oder Mann, ob mit oder ohne Schulbildung, Ausbildung und finanzielle Reserven – muss sich in seiner Menschenwürde konkret als geachtet erfahren können und sicher sein dürfen, dass seine grundlegenden Menschenrechte geschützt werden.“ [21]

 

Im zweiten Glaubensartikel bekennen sich Christen zu Jesus Christus als Gottessohn, der am Kreuz für alle Menschen gestorben ist, „damit alle Menschen gerettet werden und zur Erkenntnis der Wahrheit kommen.“ (1Tim 2,3-6; vgl. Röm 5,18).

 

In der Pfingstgeschichte wird berichtet, wie durch das Wirken des Heiligen Geistes Menschen vieler Völker und Sprachen zu einer Gemeinde zusammengeführt wurden und wie jeder die Predigt in seiner eigenen Sprache hörte (Apg 2). In der Gemeinde Christi „ist nicht Jude noch Grieche, nicht Sklave noch Freier, nicht Mann noch Frau, denn ihr seid allesamt einer in Christus Jesus.“ (Gal 3, 28; vgl. Apg 10,34f.; Röm 2,10f.; Gal 2,6)

 

Man wird darüber hinaus auf die gewichtigen und oft zitierten Schutzgebote für Fremde und Flüchtlinge im AT verweisen (Ex 23,9; Lev 24,22)[22], die Entgrenzung des Nächstenliebegebots über politische, religiöse, kulturelle und ethnische Bindungen hinaus (Lev 19,33f; Lk 10,25ff.; Mt 25,31ff.) usw.[23]

 

Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn die Kirchen heute in ihrer Haltung zu Fragen der Ausländer- und Asylpolitik für universalistische Prinzipien eintreten. Sie sind in der Nachkriegszeit immer wieder als Anwälte der Migranten und Flüchtlinge aufgetreten, sahen in den meisten von ihnen die “schwächsten“ Glieder unserer Gesellschaft, die ohne eigene Macht und Lobby besonderen Schutzes bedürfen.[24]

 

Schon bald nach der Ankunft größerer Zahlen von Flüchtlingen in den 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts hat sich die EKD für ein großzügiges Asylrecht und einen menschenwürdigen Umgang mit Flüchtlingen eingesetzt.

 

“Flüchtlinge und Asylsuchende sind in ihrer Menschenwürde in besonderer Weise gefährdet und schutzbedürftig. Die Asylpolitik ist deshalb ein sensibler Bereich, der die Grundlage des demokratischen Rechtsstaats berührt: die Menschenwürde, deren Schutz das oberste Gebot der Verfassung ist. Die Aufnahme des Asylrechts für politisch Verfolgte in den Katalog der Grundrechte ist ein Ausdruck dieser besonderen Nähe. Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich nicht von diesem historischen Erbe und seinem humanen Anspruch lossagen.“[25] 

 

Ähnlich betont das „Gemeinsame Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht“[26] ausgehend von der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen und seiner Personenwürde (Ziff. 113ff.; 134), dass der Beistand für Bedrängte, gerade auch der Migranten und Flüchtlinge, Christenpflicht ist (Ziff.133). Das geht konkret bis hin zur Gewährung von Kirchenasyl als Hilfe und Schutz bedrohter Menschen.

 

„Die Praxis des sogenannten „Kirchenasyls“ ist nicht zuletzt auch eine Anfrage an die Politik, ob die im Asyl- und Ausländerrecht getroffenen Regellungen in jedem Falle die Menschen, die zu uns gekommen sind, beschützen und vor Verfolgung, Folter oder gar Tod bewahren. Kirchengemeinden, die sich für die Verwirklichung dieser Menschen- und Grundrechte einsetzen, stellen daher nicht den Rechtsstaat in Frage, sondern leisten einen Beitrag zum Erhalt des Rechtsfriedens und der Grundwerte unserer Gesellschaft.“ (Ziff 257)

 

3.2. Dieser Ansatz ist anschlussfähig für eine an den Menschenrechten orientierte Ethik, weil auch diese universalistisch ist. In einer global zusammenwachsenden Welt mit stark zunehmenden Interdependenzen werden Menschenrechte immer bedeutsamer als normativer Maßstab für das Zusammenleben in der „Einen Welt“. Ein großartiger Programmsatz, der dem biblischen Menschenbild nahekommt, ist Art 1 der AEMR:

 

 „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.“

 

Die neuzeitlichen Menschenrechte sind zwar nicht direkt aus den Grundinhalten des christlichen Glaubens ableitbar. Das wäre historisch falsch, würde den Menschenrechten ihren säkularen Charakter nehmen und sie für Nicht-Christen unannehmbar machen. Es gibt jedoch wichtige Analogien zwischen beiden, so dass Christen den Menschenrechten zustimmen können.[27] Menschenrechte wurden in Revolutionen, d.h. „von unten“ erkämpft und sollen das Recht vor allem derer sichern, die politisch und wirtschaftlich über keine Macht verfügen.  Es geht darum, die Macht dem Recht zu unterwerfen. Darin ähnelt die Zielsetzung der Menschenrechte dem biblischen Schutz der Schwachen vor Gericht und der „vorrangigen Option für die Armen“. In beiden Ansätzen wird die prinzipielle Gleichheit aller Menschen „an Würde und Rechten“ betont und beide vertreten einen universalistischen Anspruch. Es geht um die Freiheit jedes Menschen und die Abweisung jeder Form von Unterdrückung und Verfolgung. Es geht um die Gleichheit aller Menschen im Blick auf ihre Würde und Rechte und um den Geist mitmenschlicher Solidarität, die unser Handeln über alle Grenzen von Nationalität, Herkunft und Geschlecht hinweg bestimmen soll.

 

Wie allerdings mag dieser wunderbare Art 1 der AEMR in den Ohren jener Flüchtlinge klingen, die an Europas Außengrenzen scheitern, die in Victor Orbans Ungarn mit Knüppeln, Tränengas und Wasserwerfern empfangen oder in der Ägäis und Melilla mit sog. „push backs“ brutal zur Umkehr gezwungen werden, ohne dass ihre Fluchtgründe geprüft werden?

 

Europa hat sich mit der EMRK, die EU mit ihrer Charta der Grundrechte[28] und Deutschland mit Artikel 1 GG ausdrücklich zu den Menschenrechten und ihrer rechtlichen Geltung bekannt. Wir führen hier also keinen willkürlichen ethischen Maßstab ein, sondern fragen nach den Implikationen einer Norm, auf die sich die internationale Gemeinschaft verpflichtet hat und die in der Bundesrepublik und Europa oberste Rechtsnorm ist. Alle Regierenden in Europa sind auf diese Norm durch ihren Amtseid verpflichtet. Auch die Zwei-Reiche-Lehre, auf die sich Körtner beruft (292), besagt bekanntlich, dass die politisch Verantwortlichen für die Einhaltung des Rechts sorgen sollen.

 

Welche normativen Verpflichtungen gehen hieraus für die Asylpolitik hervor? Verwiesen sei neben den einschlägigen UN-Konventionen, besonders der GFK, auf die EMRK und die Grundrechtecharta der EU. Diese Grundrechtecharta wird heute von Politikern Europas gerne zitiert, um zu proklamieren, dass die EU eine „Wertegemeinschaft“ ist: So heißt es in Art 1 der Charta:

 

„Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.”

 

Im Folgenden bekräftigt die Charta ausdrücklich die Rechte, die sich aus der EMRK und der Sozialcharta des Europarats ergeben. Sie bekennt sich zum Recht auf Leben und „körperliche wie geistige Unversehrtheit“ jeder Person (Art 3), zum Asylrecht und zur Geltung der GFK (Art 18).

 

„Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge … gewährleistet.“

 

 

Und in Art 19,2 heißt es ausdrücklich:

 

 

„(2) Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“

 

 

Art 33,1 stellt fest:

 

„Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.“

 

Auch der Schutz der Familie steht jedem Menschen zu, der sich im Raum der EU aufhält, also auch Flüchtlingen. An diesen Werten, Grund- und Menschenrechten muss sich die Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten messen lassen. Sie sind die normativ-ethische und rechtliche Grundlage, von der ich im Folgenden ausgehe.

 

3.3. Laufen diese internationalen Verpflichtungen auf offene Grenzen hinaus oder lassen sie auch Raum für eine Begrenzung der Zuwanderung von Flüchtlingen – das Hauptanliegen Körtners und Fischers?

 

Es gibt Ansätze, die für grundsätzlich offene Grenzen plädieren. Der Sozialphilosoph Joseph Carens z.B.  argumentiert, dass Menschen grundsätzlich frei sein sollten, sich in einem anderen Land niederzulassen. Dies gilt laut Carens insbesondere für Menschen, „die aus Drittweltländern in die erste Welt migrieren. Die Staatsbürgerschaft in einer liberalen Demokratie des Westens ist das moderne Äquivalent feudaler Privilegien – ein vererbter Status, der die Lebenschancen massiv verbessert. Wie feudale Geburtsprivilegien ist die restriktive Bürgerschaft schwer zu rechtfertigen, wenn man genau darüber nachdenkt.“[29] Unter Gerechtigkeitsaspekten ist das sicher ein starkes Argument. Warum dürfen Kontingenzen wie Geschlecht, Abstammung, Sprache, Religion oder sozialer Status große persönliche Privilegien begründen und andere benachteiligen? Niemand kann sich seine Eltern aussuchen oder das Land, in dem er geboren wird. Gleichwohl hat dies entscheidenden Einfluss auf die Lebensperspektiven des einzelnen. Vertreter offener Grenzen erinnern an die skandalöse Ungleichheit der Lebenschancen im internationalen Maßstab, die riesige Kluft zwischen Armen und Reichen, den einseitigen Ressourcenverbrauch durch die reichen Industrieländer etc.[30]

 

Vom Standpunkt der Menschenrechte ist allerdings festzustellen, dass es zwar ein Menschenrecht auf Auswanderung, nicht aber auf Einwanderung gibt. In Art 13,2 AEMR heißt es: „Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren“. Diesem Recht auf Auswanderung korrespondiert kein Recht auf Einwanderung. Bei der Formulierung der AEMR waren die Einzelstaaten nicht bereit, sich ihrer Souveränitätsrechte im Blick auf die Kontrolle der Einwanderung zu begeben. Von daher können Nationalstaaten die Zuwanderung von Migranten begrenzen. Für Flüchtlinge sind die Nationalstaaten jedoch an die zitierten internationalen Konventionen gebunden, insbesondere die refoulement-Verbote der GFK, EMRK und der Grundrechtecharta der EU. Gleiches gilt für den Schutz der Familie. Die drastischen Einschränkungen des Familiennachzugs, die in Deutschland ausgerechnet Unions-Parteien durchgesetzt haben, die die Familienwerte besonders hochhalten, sind damit schwer zu vereinbaren.

 

Den Argumenten für offene Grenzen stehen aber Bedenken entgegen – auch unter menschenrechtlichen Gesichtspunkten. In moralischer Hinsicht sind Staatsgrenzen ambivalent.[31] Sie können dazu dienen, Menschen mit Hilfe von Mauern und Zäunen einzusperren, wie es die staatssozialistischen Systeme bis 1989 getan haben; sie können benutzt werden, um sich gegen materiell schlechter gestellte Menschen abzuschotten und den eigenen Wohlstand zu verteidigen wie es die reichen westlichen Ländern derzeit tun; sie können einem dumpfen Nationalismus oder Rassismus dienen, der Menschen anderer Nationen abwertet etc. Rechte und Lebenschancen werden ungleich verteilt für Menschen innerhalb und außerhalb der Grenzen eines bestimmten Staates – in globaler Perspektive ein Gerechtigkeitsproblem.

 

Es darf aber nicht übersehen werden, dass Staatsgrenzen gerade wegen wachsender Machtasymmetrien, Ungleichheit, Unterdrückung und politischer Verfolgung auch positive Funktionen haben. In der realen Welt, in der wir leben, sind Menschenrechte für ihre Durchsetzung auf Nationalstaaten mit klar umgrenztem Territorium und Souveränitätsrechten angewiesen. Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und soziale Ansprüche werden so geregelt[32] - freilich um den Preis der Verfestigung globaler Ungleichheit. – Vom Standpunkt der Flüchtlinge ist zu bedenken, dass es ohne Grenzen keinen Schutz vor politischer Verfolgung gäbe. Flüchtlinge könnten ihren Verfolgern nirgendwo entrinnen. Grenzen haben also selbst für Flüchtlinge eine wichtige Funktion. Zudem bietet die territoriale Souveränität von Staaten notwendigen Schutz vor Feinden, z.B. mächtigen Invasoren, vor dem Raub von Land und Bodenschätzen. Dass diese Souveränität oft missachtet wurde und wird wie während des Kolonialismus oder jüngst in der Ukraine mit der Annexion der Krim durch Russland, verletzt das Völkerrecht. Das Einwanderungsrecht ist bezeichnenderweise zuerst von spanischen Kolonialherren definiert worden, die eine Legitimation für ihre Niederlassung in Lateinamerika brauchten. Offene Grenzen sind also keine Lösung. Ein Staat darf bestimmten Gruppen von Personen den Zugang zum Staatsgebiet verweigern. Dazu gehören Feinde, Invasoren, Kriminelle, aber auch Menschen, die freiwillig, d.h. ohne Zwang zuwandern wollen. Dieser letzte Punkt ist klärungsbedürftig. 

 

3.4. Begrifflich ist zwischen Flüchtlingen und Migranten zu unterscheiden. Nur für die Aufnahme von Flüchtlingen werden übergeordnete, völkerrechtliche, humanitäre Verpflichtungen staatlich anerkannt. Sie seien gezwungen, ihr Land zu verlassen, (Arbeits-)Migranten dagegen machten sich freiwillig auf den Weg. Bei dieser Unterscheidung ist allerdings klärungsbedürftig, was „freiwillig“ bedeutet? Wie „freiwillig“ setzen z.B. Afrikaner in kleinen, seeuntüchtigen Booten ihr Lebens aufs Spiel, um über das Mittelmeer Europa zu erreichen, und hier als sog. „Illegale“ unter menschenunwürdigen Bedingungen das Überleben zu sichern? Hier zeigt sich die Notwendigkeit eines Flüchtlingsbegriffs, der über die internationalen Vereinbarungen hinausgeht.

 

Mit Flüchtlingen sind hier Personen gemeint, die Schutz brauchen, weil ihnen „ein weiterer Aufenthalt in ihren Heimat- und Herkunftsländern unzumutbar ist“[33] – sei es, dass sie politisch verfolgt sind, oder vor Krieg, Bürgerkrieg, Repression, Folter, drohender Todesstrafe, Epidemien, Naturkatastrophen oder Hungersnöten fliehen. Die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist dagegen sehr viel enger: Flüchtling ist jede Person, die

 „aus der begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“[34]

 

Diese Definition spiegelt die Situation der Nachkriegszeit, in der die GFK entstanden ist. Bestimmte Gruppen von Schutzbedürftigen werden durch die Konvention nicht erfasst. Dazu gehören Binnenflüchtlinge, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, Umwelt-, Klima- und Armutsflüchtlinge.

 

Im rechtlichen Sinn erhalten in Deutschland und der EU Flüchtlinge Schutz, die unter die Definition der GFK fallen. Außerdem gibt es ergänzend den sog. „subsidiären Schutz“, der mit weniger Rechten verbunden ist.  Anspruch darauf hat eine Person, der im Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht, nämlich

 

 „1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (§ 4,1 AsylG; vgl. Art 2 und 3 EMRK).

 

Zur drittem Kategorie zählen die Bürgerkriegsflüchtlinge – zahlenmäßig mit Abstand die größte Flüchtlingsgruppe in Deutschland. Menschen, die vor Hunger und Armut fliehen und pejorativ „Wirtschaftsflüchtlinge“ genannt werden, sowie Umweltflüchtlinge, denen z.B. der Klimawandel ihre Existenzmöglichkeiten geraubt hat (z.B. durch die fortschreitende Versalzung der Böden und Wüstenbildung in der Sahelzone) haben keinen Anspruch auf Schutz, was moralisch wenig plausibel ist. Kann ein Leben durch Hunger nicht ebenso bedroht sein wie durch politische Verfolgung? Entscheiden müsste über den Flüchtlingsstatus der Grad des Zwangs zur Flucht, was sicher noch näher zu definieren wäre.[35]

 

 

3.5 Gibt es menschenrechtlich legitime Möglichkeiten die Zuwanderung von Flüchtlingen zu begrenzen?

 

Ich sehe drei Möglichkeiten. Zuwanderung nach Europa ist nicht immer der beste Weg, um Flüchtlinge vor Krieg, Verfolgung und wirtschaftlicher Not zu schützen. Flüchtlingen, die in Nachbarländern Schutz gefunden haben, kann oft wirksamer ortsnah geholfen werden – einmal, weil dies in der Regel viel billiger ist und so mehr Menschen profitieren, zum anderen, weil auch die Ärmsten der Armen erreicht werden, die nicht das Geld haben, um Schlepperdienste für eine Flucht nach Europa in Anspruch zu nehmen. Dieses Argument hat aber nur dann Kraft, wenn die ortsnahe Hilfe auch erfolgt. Leider ist dies häufig nicht der Fall, wie an der mangelhaften Unterstützung des UNHCR durch die reichen Länder deutlich wird. Auf die skandalöse Unterversorgung der Flüchtlinge in den Lagern des Nahen Ostens z.B. hat u.a. der Ratsvorsitzende der EKD, Bedford-Strohm, aus eigener Anschauung hingewiesen.[36]

 

Für eine Aufnahme von Flüchtlingen auch durch Industrieländer spricht die Tatsache, dass Nachbarländer oft hoffnungslos überfordert sind wie derzeit z.B. die Nachbarstaaten Syriens. Positive Effekte haben auch die Überweisungen der Flüchtlinge in Industrieländern an ihre daheimbleibenden Angehörigen, sog. „remittences“ – Studien zeigen, dass dieser Effekt erheblich ist und oft besonders armen Menschen zugutekommt. Schließlich „motivieren uns Verfolgte vor der eigenen Haustür eher als bloße Appelle zum Engagement weit entfernt vor Ort.“[37]

 

Eine zweite legitime Möglichkeit, um die Zuwanderung von Flüchtlingen nach Europa zu begrenzen, heißt Fluchtursachen zu bekämpfen. Das wird zur Zeit von allen politischen Lagern gefordert und liegt auch im Interesse der Flüchtlinge selbst, denn Flucht hat per se mit Zwang zu tun – Menschen müssen gegen ihren Willen ihre vertraute Heimat und Kultur, ihre Verwandten und Freunde, manchmal sogar die eigene Familie verlassen. Die EU bekannte sich schon 1999 im Tampere zu diesem Ziel und wiederholt es oft, zuletzt in der European Agenda on Migration von 2015.[38] Dies ist aber oft schwierig und nicht kurzfristig zu realisieren – wie z.B. heute eine Beendigung der Bürgerkriege in Afghanistan, Syrien und Irak oder der Diktatur in Eritrea - Länder, aus denen mit Abstand die meisten Flüchtlinge kommen. Ein großes Problem der Politik von EU und Mitgliedsländern besteht zudem darin, dass sie selbst zu vielen Fluchtursachen beitragen, zu Reformen aber nicht bereit sind – z.B. zum Verzicht auf Waffenlieferungen in Kriegs- und Krisengebiete, zum Verzicht auf das Agrardumping, das in Ländern Afrikas die einheimische Landwirtschaft zerstört, zum Verzicht auf eine Fischereipolitik, die afrikanischen Fischern ihre Fanggründe raubt usw. Dürrekatastrophen in Afrika haben mit dem Klimawandel zu  tun, der vor allem durch die reichen Industrieländer verursacht wird und zu verantworten ist. Fluchtursachen bekämpfen geht auch nicht ohne faire Handelsbeziehungen, internationalen Interessenausgleich, Stärkung von Demokratiebewegungen weltweit, anstatt Stärkung von Diktaturen wie derzeit durch Rückübernahmeabkommen der EU mit Herkunfts- und Transferländern.

 

Eine dritte Möglichkeit, die Zuwanderung von Flüchtlingen in Länder wie z.B. Österreich und Deutschland zu begrenzen, wäre eine faire Verteilung der Flüchtlinge unter den Mitgliedstaaten der EU. Bekanntlich hat die EU-Kommission dafür immer wieder Vorschläge gemacht, ist aber am Mangel europäischer Solidarität gescheitert. Die Entscheidung über den jüngsten Vorschlag in der European Agenda on Migration von 2015 steht noch aus, die Hoffnung, dass er angenommen wird, ist gering.

 

Diese drei menschenrechtskonformen Möglichkeiten, um die Zuwanderung von Flüchtlinge zu begrenzen, wurden bisher leider nicht oder unzureichend ergriffen. Stattdessen schottet sich Europa mit menschenrechtlich und moralisch verwerflichen Wegen ab:

 

-          Die grausamen und menschenrechtswidrigen push backs wurden bereits erwähnt.

 

-          Unerträglich ist die Instrumentalisierung der Gefahren des Mittelmeers zur Abwehr von Flüchtlingen und damit – ungewollt - auch die Unterstützung krimineller Schlepper. Man nimmt das tausendfache Sterben von Flüchtlingen auf dem Weg nach Europa hin anstatt mehr legale Zugangswege zum Asylschutz in Europa zu schaffen.

 

-           Die Einschränkungen des Familiennachzugs für subsidiär geschützte Flüchtlinge durch das sog. „Asylpaket II“ 2016 widerspricht dem Menschenrecht auf Schutz der Familie.[39]

 

3.6 Was sind wichtigsten Forderungen an die Asylpolitik der EU und der Mitgliedsstaaten?[40]

 

3.6.1. Legale, gefahrenfreie Zugangswege nach Europa eröffnen, um das Flüchtlingssterben an den Außengrenzen zu beenden. Dazu könnten gehören:

 

- Humanitäre Aufnahmeprogramme in Kooperation mit dem UNHCR (resettlement). Diese gibt es zwar bereits, doch sind sie dem Umfang nach völlig unzureichend.

 

- Erleichterung des Familiennachzugs

 

- Aussetzung der Visumspflicht für Bürgerkriegsländer wie Syrien

 

- Ausstellung humanitärer Visa in den Botschaften der Krisenländer

 

- Aufnahme von Flüchtlingen auf der Basis privater Verpflichtungserklärungen

 

 

 

3.6.2. Fluchtursachen bekämpfen (s.o.)

 

 

3.6.3 Asylverfahren beschleunigen – das ist auch im Interesse der Flüchtlinge. Die langen Wartezeiten auf einen Entscheid über ihr künftiges Leben sind für sie zermürbend, führen zu Depression, zunehmend sogar zur Rückkehr in ihr Herkunftsland, selbst wenn ihnen dort Lebensgefahr droht.

 

3.6.4. Wichtig ist es, diejenigen, die bereits in Europa sind, sofort zu integrieren, sie die Sprache des Aufnahmelandes lernen, eine Ausbildung machen zu lassen, den Arbeitsmarkt für sie zu öffnen etc.

 

3.6.5. Akzeptanz schaffen in der Bevölkerung – das Thema „Flüchtlinge“ nicht den Rechtspopulisten überlassen.[41] Hier liegt auch ein wichtiges Betätigungsfeld für Kirchen und Menschenrechtler.

 

Diese Forderungen implizieren keine generelle Öffnung der Grenzen Europas. Die Zuwanderung von Flüchtlingen bleibt bei all diesen Maßnahmen kontrolliert, was angesichts der Ambivalenz von Grenzen und aus sicherheitspolitischen Gründen notwendig ist. Die Forderungen implizieren zugleich, dass Grenzen für die Zuwanderung aus humanitären Gründen offener werden müssen. Wer dies für unzumutbar hält, möge bedenken, dass das Weltflüchtlingsproblem derzeit, wie oben erwähnt, vor allem von den Entwicklungsländern geschultert wird.  Das große und reiche Europa hingegen nimmt nur 6% aller Flüchtlinge auf –  ein beschämender Mangel an internationaler Solidarität der „Wertegemeinschaft“ Europa.

 

Prof. i.R. Dr. theol. Wolf-Dieter Just

 

Angerstr. 10

 

D-47051 Duisburg

 

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[1]             Marianne Heimbach-Steins: Grenzverläufe Gesellschaftlicher Gerechtigkeit. Migration – Zugehörigkeit – Beteiligung, Paderborn 2016; Michelle Becka/ Albert-Peter Rethmann (Hg.): Ethik und Migration. Gesellschaftliche Herausforderungen und sozialethische Reflexion, Paderborn 2010; Hans Tremmel: Grundrecht Asyl. Die Antwort der christlichen Sozialethik, Freiburg 1992.

[2]             Die Erklärungen des Rates der EKD zur Asylpolitik gehen bis auf das Jahr 1977 zurück. Die frühen Stellungnahmen zu ausländer- und asylpolitischen Fragen sind abgedruckt in epd-Dokumentation 11/12 1984.

[3]             Kirchenamt der EKD (Hg.): Flüchtlinge und Asylsuchende in unserem Land, EKD-Texte16, Hannover 1986

[4]             Kirchenamt der EKD und Sekretariat der Deutschen Bischofkonferenz (Hg): „... und der Fremdling, der in deinen Toren ist.“ Gemeinsames Wort der Kirchen zu den Herausforderungen durch Migration und Flucht, Bonn u.a. 1997

[5]             Ulrich Körtner: Gesinnungs- und Verantwortungsethik in der Flüchtlingspolitik, in: ZEE 4/2016, 282-296; Johannes Fischer: Politische Verantwortung aus christlicher Gesinnung? Über Gesinnungsethik, Verantwortungsethik und das Verhältnis von Moral und Politik, ZEE 4/2016, 297-306. Beide werden im Folgenden im Text mit Namen und Seitenzahl zitiert.

[6]             Max Weber: Politik als Beruf, in: ders.: Wissenschaft 1917/1919. Politik als Beruf 1919. Studienausgabe der Max Weber-Gesamtausgabe, Bd. 1/17, hg. v. Wolfgang J. Mommsen u.a., Tübingen 1994, 35-88.

[7]             Diesen Ansatz wählt auch der Philosoph Konrad Ott: Zuwanderung und Moral, Stuttgart 2016

[8]          UNHCR: Global Trends. Forced Displacement in 2015:  URL: http://www.unhcr.de/, abgerufen am 8.3.2017

[9]          In einem Interview mit chrismon erklärte Körtner: „Die österreichische Regierung hat die Balkanroute geschlossen – in Abstimmung mit den Balkanstaaten. Das war notwendig. Frau Merkel hat dies allerdings abgelehnt … Kirchenvertreter haben diese Schritte immer kritisiert, obwohl sie die Lage entspannten“, in: „Zu viel Moralismus?“ chrismon 03/2017, 34

[10]           EGMR - 30696 - Urteil vom 21.01.2011 (81.16 kB 2011-01-25 12:11:04). Vgl. Wolf-Dieter Just: „Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.“ Soziale Menschenrechte für Flüchtlinge im europäischen Kontext, in: H.Bedford-Strohm u.a. (Hg.): Jahrbuch des Sozialen Protestantismus Bd. 7, Gütersloh 2014, 125-152. - Seit 15.3.2017 hält allerdings die EU-Kommission Rücküberstellungen gemäß Dublin-Verordnung nach Griechenland wieder für möglich, weil sich die Situation verbessert habe: WELT/N24 15.3.2017: Abschiebungen nach Griechenland sind wieder möglich. Online: https://www.welt.de/politik/deutschland/article162867275/Abschiebungen-nach-Griechenland-sind-wieder-moeglich.html, abgerufen am 12.5.2017

[11]           Näheres bei Ruth Weinzierl: Der Asylkompromiss 1993 auf dem Prüfstand. Gutachten zur Vereinbarkeit der deutschen Regelungen über sichere EU-Staaten und sichere Drittstaaten mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, dem EU-Recht und dem Deutschen Grundgesetz. Deutsches Institut für Menschenrechte Berlin 2009, hier S. 102ff.

[12]           Vice news 2015: Der Verwaltungsgerichtshof sagt, dass Ungarn für AsylwerberInnen nicht mehr sicher ist: URL: https://www.vice.com/alps/article/der-verwaltungsgerichtshof-sagt-dass-ungarn-fuer-asylwerberinnen-nicht-mehr-sicher-ist-496, abgerufen am 11.3.2017

[13]           Bulgarien kann nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden. Belegt sind Menschenrechtsverletzungen wie Erniedrigung, körperliche Misshandlungen und Obdachlosigkeit von Flüchtlingen: Pro Asyl: Erniedrigt, misshandelt, schutzlos. Flüchtlinge in Bulgarien, Frankfurt 2015. URL: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Bulgarien_Broschuere_dt_2015.pdf, abgerufen am 11.3.2017

[14]           Deutsches Institut für Menschenrechte: Die EU-Türkei-Vereinbarung vom 18. März 2016: Umsetzung und Konsequenzen aus menschen- und flüchtlingsrechtlicher Perspektive, Berlin 2016. - Wolf-Dieter Just: Die Europäische Union – eine Wertegemeinschaft? Asylpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit, in: Gerhard K. Schäfer u.a. (Hg.): Geflüchtete in Deutschland. Ansichten - Allianzen – Anstöße, Göttingen2017, S. 93-113

[15]           Vgl. Hungarian Helsinki Committee (Hg.): Pushed back at the Door. Denial of access in Eastern EU-Member States, Budapest 2017. URL: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/pushed_back.pdf, abgerufen am 11.3.2017

[16]           Hans Joas: Die Sakralität der Person. Eine Genealogie der Menschenrechte, Berlin 2015, S. 18

[17]           In ihrem Amtseid schwört sie, „das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes“ zu „wahren“ zu „verteidigen“.

[18]           Mit dem sogenannten Asylpaket II, das am 17.3.2016 in Kraft trat, wurde der Familiennachzug zu subsidiär geschützten Flüchtlingen für zwei Jahre ausgesetzt.

[19]           Vgl. Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechtezur Debatte um „Obergrenzen“ beim Recht auf Asyl in Deutschland, Berlin 2015

 

[20]           Ausführlich dazu Wolf-Dieter Just: Wer darf hinein in das „gelobte Land“.  Zuwanderungspolitik in ethischer Perspektive, in: H. Bedford-Strohm u.a. Hg.: Kontinuität und Umbruch im deutschen Wirtschafts- und Sozialmodell. Jahrbuch des Sozialen Protestantismus Bd. 1, Gütersloh 2007, S. 120-151. Darin ist auch die sozialphilosophische Debatte zu unserem Thema aufgearbeitet, wofür hier wenig Raum ist.

[21]           Heimbach-Steins: Grenzverläufe…, S. 153

[22]           Vgl. Frank Crüsemann: Das Gottesvolk als Schutzraum für Fremde und Flüchtlinge. Zum biblischen Asyl- und Fremdenrecht und seinen religionsgeschichtlichen Hintergründen, in: W.D.Just/B.Sträter Hg.: Kirchenasyl. Ein Handbuch, Karlsruhe 2003, S. 31-49

[23]           Hiermit soll nicht geleugnet werden, dass es – vor allem im AT – auch partikulare Traditionen gibt, auf die Körtner verweist (290). Diese Traditionen traten aber schon in der Priesterschrift, bei Dtjes und später im NT klar in den Hintergrund.

[24]        Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass der deutsche Protestantismus im 19. Jahrhundert bis zum Ende des 2. Weltkriegs entgegengesetzte politische und theologische Positionen vertreten hat. Es überwog ein deutsch-nationales Denken, in der Regel schöpfungstheologisch begründet, das auch die Haltung gegenüber Ausländern bestimmte. Es gab kein Interesse, kein Engagement zugunsten der ausländischen Arbeitnehmer, deren Zahl im Kaiserreich die Millionengrenze überschritt und die unter rechtlich und sozial stark diskriminierenden Bedingungen leben mussten. Dieses Desinteresse galt auch für die fortschrittlichen Kräfte im Protestantismus, die sich im evangelisch-sozialen Kongress organisierten. - Auch der katastrophale, rassistische Umgang der Nationalsozialisten mit den sog „Fremdarbeitern“ – es waren im 2. Weltkrieg bis zu 7,5 Millionen (!) – hat von kirchlicher Seite keine Proteste ausgelöst. Über ihren 180°-Schwenk nach dem Krieg in der Haltung zu diskriminierten Ausländern in Deutschland hat die Evangelische Kirche nie Rechenschaft abgelegt. S. dazu: Wolf-Dieter Just: Protestantismus und Nationalismus zwischen 1871 und 1945, in: Institut für Migrations- und Rassismusforschung, Hg.: "Migration und Rassismus in Europa", Hamburg 1992, S. 259 -272

[25]           Kirchenamt der EKD (Hg.): (Anm 3, S. 18). Zur weiteren, nicht immer widerspruchsfreien Entwicklung kirchlicher Positionen zu Asylrecht und Asylpolitik: Just: (Anm 20)

[26]           Kirchenamt der EKD und Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz Hg.: (Anm 4)

[27]           Vgl. dazu Wolfgang Huber/Heinz Eduard Tödt: Menschenrechte. Perspektiven einer menschlichen Welt Stuttgart/Berlin 1978², S. 158ff.

[28]        Sie ist seit 1. Dezember 2009 rechtskräftig. URL: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:12012P/TXT

[29]           Joseph H. Carens: Fremde und Bürger: Weshalb Grenzen offen sein sollten“, in: Andreas Cassee/ Anna Goppel Hg.: Migration und Ethik Münster 2012, S. 24

[30]           Vgl. Thomas Pogge: Weltarmut und Menschenrechte. Kosmopolitische Verantwortung und Reformen, Berlin/New York 2011

[31]           Vgl. Just: (Anm 20, S.141f.); Heimbach-Steins: (Anm 1, S. 39ff.)

[32]           Es gibt einen Widerspruch zwischen dem Universalitätsanspruch der Menschenrechte einerseits und den partikularen Souveränitätsansprüchen der Nationalstaaten, die auf dem Recht bestehen, ihre Grenzen zu kontrollieren und die Zuwanderung auf ihr Territorium zu steuern und zu begrenzen. (vgl. dazu auch Körtner 293) Dieses große Thema, das besonders Hanna Arendt (Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft, Frankfurt/M 1955) und Seyla Benhabib (Die Rechte der Anderen. Ausländer, Migranten, Bürger, Bonn 2009) beschäftigt hat, kann hier nicht im Einzelnen entfaltet werden. Im Blick auf Flüchtlinge aber haben die Nationalstaaten bedeutende nationale Souveränitätsrechte durch die erwähnten internationalen Abkommen abgegeben.

[33]           Ott: (Anm 7, S.11)

[34]           K.Peter Fritzsche: Menschenrechte, Paderborn u.a. 2004, S. 384

[35]           Just: (Anm 20, S. 123; 144)

[36]           Heinrich Bedford-Strohm: Verantwortung aus christlicher Gesinnung, FAZ  7.12.2015

[37]           Bernward Gesang: Sind Obergrenzen für Asylbewerber moralisch zu rechtfertigen und wo liegen sie? Auf dem Weg zum integrierten Asylberechtigten, in: Thomas Grundmann/Achim Stephan (Hg.): „Welche und wie viele Flüchtlinge sollen wir aufnehmen?“, Stuttgart 2016, S. 88

[38]           European Commission: European Agenda on Migration, Brüssel 13.5.2015 Com(2015)240 final, 7f.

[39]           UN-Sozialpakt Art. 10 «Die Vertragsstaaten erkennen an, (1) dass die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hinblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist.». Vgl. EMRK Art. 8.

[40]           Ausführlicher Just (Anm 14, S. 105)

[41]           Näheres bei Gesang: Sind Obergrenzen…  93ff.